Satzung

Stand: 18.05.2022

Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. Satzung (Stand: 18. Mai 2022)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V.“ (DGRI); er

ist in dem beim Amtsgericht Frankfurt am Main geführten Vereinsregister eingetragen.

(2)  Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main. Der Vorstand kann den Ort der Geschäftsstelle hiervon abweichend festlegen.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck der Gesellschaft/Mittelverwendung

(1)  Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Berufsbildung an der Schnittstelle von Recht und Informatik.

(3)  Die Gesellschaft befasst sich mit den Voraussetzungen und Folgen von Informationstechnik und Digitalität in Recht, Wirtschaft und Verwaltung. Sie fördert den adäquaten Einsatz der Informationstechnik im Rechtswesen und in der Verwaltung sowie die Erforschung der zugrundeliegenden Technologien. Im interdisziplinären Diskurs identifiziert sie unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden die Chancen sowie Risiken potenzieller Einsatzbereiche, nimmt dabei Aspekte der Nachhaltigkeit in den Blick und trägt so zu einer auf Folgenabschätzungen beruhenden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragenden Technikgestaltung bei.

(4)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

-  die Zusammenarbeit von Juristinnen und Juristen sowie Informatikerinnen und Informatikern in Forschung, Lehre und Praxis;

-  Fachtagungen und Fachpublikationen;

-  internationale Kontakte;

-  den Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft, Wirtschaft, Technik, Verwaltung und Justiz;

-  die Verbesserung des Verständnisses für die rechtlichen, technischen, sozialen und ökonomischen Herausforderungen der Digitalität;

-  die Publikation von Positionspapieren;

-  die Beteiligung an Gesetzgebungsverfahren;

-  die Förderung des Nachwuchses auf dem Gebiet des Informations- und Kommunikationsrechts einschließlich der mittelbaren Unterstützung der satzungsgemäßen Aufgaben der gemeinnützigen Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI);

(5)  Die Gesellschaft verfolgt ihre Zwecke neutral und unabhängig.

(6)  Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke.

(7)  Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(8)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitglieder

(1)  Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)  Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben volle Mitgliedschaftsrechte, sind aber von Beitragsleistungen befreit.

(3)  Die Gesellschaft kann den Mitgliedern zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke die ihr bekannt gemachten Kommunikationsdaten der übrigen Mitglieder (insbesondere in Form eines Mitgliederverzeichnisses) bekannt geben.

 

§ 4 Beginn und Ende der ordentlichen Mitgliedschaft

(1)  Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen, außerdem Handelsgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Behörden, Vereinigungen, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen werden.

(2)  Über die Beitrittserklärung entscheidet die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die oder der den Beitritt Erklärende den Vorstand anrufen, der mit einfacher Mehrheit über das Beitrittsgesuch entscheidet.

(3)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss, außerdem durch Tod und durch Auflösung als juristische Person, durch Löschung im Handelsregister sowie durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt kann nur mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.

(4)  Ein Mitglied, das mit Zahlungspflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden. Dies darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Folge des Ausschlusses angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands soll dem Mitglied mitgeteiltwerden.

(5)  Ein Mitglied, das gegen die Interessen der Gesellschaft gröblich verstoßen hat, kann nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung durch Beschluss des Vorstands aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab Zugang dieser Mitteilung kann das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss bindend entscheidet. Bis dahin ruhen seine Rechte.

 

§ 5 Beiträge

(1)  Die Mitglieder leisten laufende Beiträge. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags werden durch

Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2)  Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen Umlagen beschließen.

 

§ 6 Organe

(1)  Die Organe der Gesellschaft sind

a)  die Mitgliederversammlung (§ 7)

b)  der Vorstand (§ 8)

c)  der Beirat (§ 11).

(2)  Sitzungen der Organe dürfen auch virtuell oder hybrid, also in einer Weise abgehalten werden, bei der alle oder einzelne Teilnehmende nicht physisch anwesend sind, wenn sich die Teilnehmenden dem Medium und dem Gremium entsprechend ausreichend sicher identifizieren und wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von einem beliebigen Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es allen Teilnehmenden möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Beschlussfassungen oder Wahlen zu beteiligen. Alternativ genügt es aber auch, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von einem beliebigen Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht, wobei das einzelne Mitglied dem Verlauf der Versammlung nur folgen kann, aber auf andere Weise in die Lage versetzt wird, während der Versammlung Wortmeldungen abzugeben und an Beschlussfassungen oder Wahlen teilzunehmen. Beschlüsse sind durch ein ausreichend dokumentiertes und sicheres Verfahren zu fassen; ebenso haben Stimmabgaben bei Wahlen zu erfolgen. Für die Abgabe von Wortmeldungen (Fragen und Beschlussanträge) können von der Versammlungsleitung während der Versammlung angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden.

(3)  Zwischen seinen Sitzungen kann ein Organ auch im Umlaufverfahren schriftlich beschließen, wenn allen seinen Mitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Das schriftliche Verfahren kann durch ein ausreichend dokumentiertes elektronisches Verfahren ersetzt werden.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie beschließt über

Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands, des Beirats und der Kassenprüfenden; die Jahres- und Rechenschaftsberichte des Vorstands, des Beirats, der Ausschüsse und der Kassenprüfenden;

den Haushaltsplan und Kreditaufnahmen;
alle Fragen, in denen ihr durch Gesetz, Satzung oder Vorstandsbeschluss die Entscheidung zugewiesen ist.

(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat dies zu tun, wenn es unter Angabe der Tagesordnung schriftlich von 20 % der Mitglieder beantragt wird.

(3)  Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Einberufung geschieht durch Brief, durch E-Mail (an die von dem Mitglied der Gesellschaft bekannt gegebene E-Mail-Adresse), durch einen anderen elektronischen Kommunikationsdienst (z.B. Messenger-Dienst) oder durch Einrücken in der Mitgliederzeitschrift. Die Einberufungsfrist beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Absendung der Einladung oder der Auslieferung der Zeitschrift.

(4)  Jedes Mitglied kann schriftlich spätestens zwei Wochen vor der Versammlung die Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung vorschlagen. Die Zulassung bedarf der Zustimmung des Vorstands oder der Mitgliederversammlung.

(5)  Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstands, hilfsweise einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden des Vorstands oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlung kann eine andere Versammlungsleiterin oder einen anderen Versammlungsleiter wählen (z. B. für Vorstandswahlen).

(6)  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste sowie Vertreterinnen und Vertreter der Presse zulassen.

(7)  Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Es gelten stets die abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder können sich vertreten lassen, natürliche Personen nur durch andere Mitglieder. Die Vertretung bedarf einer schriftlichen, der Versammlungsleitung zu übergebenden Vollmacht. Kein Mitglied kann mehr als drei Mitglieder vertreten. Zur Auflösung der Gesellschaft sind 4/5 der anwesenden Stimmen erforderlich und die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

(8)  Bei Personalentscheidungen können 10 % der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung verlangen. Hat von mehreren Kandidatinnen und Kandidaten niemand die absolute Mehrheit erhalten, so findet zwischen jenen beiden Kandidierenden, auf welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen entfielen, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los.

(9)  Die Versammlungsleitung erstellt über die Mitgliederversammlung ein Protokoll und unterzeichnet es mit zwei Vorstandsmitgliedern. Beschlüsse können nur binnen zwei Monaten nach Zugang des Protokolls oder nach Veröffentlichung über eine Beschlussfassung im Publikationsorgan (§ 16) durch Klage am Sitz der Gesellschaft angefochtenwerden.

 

§ 8 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu neun weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die oder der Vorsitzende allein oder die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder der Gesellschaft. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor der Neuwahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers aus dem Vorstand oder der Gesellschaft aus, so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode wählen. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus, so benennt der Vorstand eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger aus dem Kreis der anderen Vorstandsmitglieder oder beruft eine Mitgliederversammlung ein.

(3)  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Aufgabenverteilung und die Beschlussfassung regelt.

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse;

- Aufstellen eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;

- Aufstellen von Richtlinien für die Arbeit der Ausschüsse;

- Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Dienstverträgen.

(2) Der Vorstand holt, soweit tunlich, die Ansicht des Beirats ein.

 

§ 10 Geschäftsführung

(1)  Der Vorstand kann eine natürliche Person mit der laufenden Geschäftsführung beauftragen. Dies geschieht durch einen schriftlichen Vertrag, der die Aufgabe, die Vollmacht, die Vergütung und die Vertragsdauer regelt.

(2)  Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstands gebunden. Sie bzw. er kann Mitglied des Vorstands sein.

 

§ 11 Beirat

(1)  Die Gesellschaft wählt einen Beirat, der aus bis zu 14 Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Technik, Recht und Verwaltung besteht und das fachliche Spektrum der Gesellschaft repräsentiert. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder der Gesellschaft sein.

(2)  Aufgabe des Beirats ist es, die Erfahrungen seiner Mitglieder in die Arbeit der Gesellschaft einzubringen. Insbesondere berät der Beirat den Vorstand bei der Konkretisierung der Zwecke der Gesellschaft, bei der Einrichtung und Auflösung von Ausschüssen und bei der Formulierung des Arbeitsprogramms.

(3)  Die Beiratsmitglieder werden je zur Hälfte vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren berufen. Die Regeln für die Vorstandswahl gelten entsprechend. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein.

(4)  Die oder der Beiratsvorsitzende und die oder der stellvertretende Beiratsvorsitzende werden vom Beirat gewählt. Weitere Positionen (z. B. Schriftführung oder Beisitz) kann der Beirat durch seine Geschäftsordnung vorschreiben und selbst besetzen. Die bzw. der Beiratsvorsitzende und die bzw. der stellvertretende Beiratsvorsitzende können sich zur Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsstelle der Gesellschaft bedienen.

(5)  Der Beirat soll zumindest einmal im Jahr tagen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder der Vorstand dies schriftlich verlangen. Zu seinen Sitzungen haben die Vorstandsmitglieder Zutritt und dabei auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Beschlüsse des Beirats sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

(6)  Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann der Vorstand für dessen restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied berufen.

 

§ 12 Projektausschüsse

(1)  Der Vorstand kann zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben oder zur Durchführung konkreter Projekte Projektausschüsse einsetzen. Er beruft die Vorsitzenden der Projektausschüsse. Die Vorsitzenden können auch Nichtmitglieder zur Mitarbeiteinladen.

(2)  Die Projektausschüsse arbeiten in enger Abstimmung mit dem Vorstand bzw. nach Vorgaben des Vorstands. Sie sollen dem Vorstand regelmäßig über den Stand der Tätigkeit berichten.

(3)  Die Auflösung eines Projektausschusses erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 13 Fachausschüsse

(1)  Der Vorstand kann Fachausschüsse einsetzen, in denen Expertinnen und Experten sowie Interessierte zu den Themen des Aufgabenbereichs des jeweiligen Fachausschusses regelmäßigen Austausch pflegen und sowohl interne als auch öffentliche Veranstaltungen vorbereiten und durchführen.

(2)  Die Bestellung und Abberufung von Leiterinnen und Leitern der Fachausschüsse erfolgt durch den Vorstand. Der jeweilige Fachausschuss kann dazu einen Vorschlagmachen.

(3)  Für bedeutsame Querschnittsmaterien kann der Vorstand besondere Verantwortlichkeiten festlegen.

(4)  Die Auflösung eines Fachausschusses erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 14 Kassenprüfung

(1)  Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer werden in gleicher Weise wie der Vorstand gewählt. Ihre Wahl gilt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

(2)  Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Einhaltung des Haushaltsplans, die Mittelverwendung, die Buchführung und die Vermögensverwaltung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

§ 15 Publikationsorgan

(1)  Der Vorstand wählt eine Fachzeitschrift zum Publikationsorgan der Gesellschaft.

(2)  Für die Zusammenarbeit zwischen dem Publikationsorgan und der Gesellschaft soll eine Vereinbarung getroffen werden, die die Aufnahme von Mitteilungen und von Berichten über die Arbeit der Gesellschaft betrifft.

 

§ 16 Liquidation/Vermögensverwendung

(1)  Über die Auflösung der Gesellschaft beschließt die Mitgliederversammlung. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands alleinvertretungsberechtigte Liquidatorin bzw. alleinvertretungsberechtigter Liquidator.

(2)  Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Stiftung für Recht und Informatik, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Berufsbildung an der Schnittstelle von Recht und Informatik.

 

Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI)